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Erläuterungen
zum Notwehrparagraphen
(§ 32 StGB)



Für alle möglichen und unmöglichen Fragen im und um den Karatesport haben wir stets eine Antwort parat. Kommt allerdings das Gespräch einmal auf den § 32 StGB (Notwehr), macht sich (noch immer) Ratlosigkeit breit.

Bin ich als Karateka eigentlich verpflichtet, meine Kenntnisse dem Angreifer mitzuteilen?
Welche rechtlichen Schritte können im Falle einer Schädigung des Angreifers gegen mich eingeleitet werden?

Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen, möchte ich kurz auf die Problematik des § 32 StGB eingehen. Zunächst ist es wichtig, überhaupt zu wissen, was im Strafgesetzbuch steht. Dort finden wir unter § 32:

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

So weit, so gut. Was aber nun im Einzelnen unter Notwehr zu verstehen ist, wissen wir immer noch nicht. Die Definitionen finden wir allerdings im § 32 StGB:

Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

Was ist nun aber eine Verteidigung??

Verteidigung ist diejenige Handlung, die als Gegenmaßnahme den Angriff abwehren soll:

 

ABER:

A wird von B tätlich angegriffen. B stoppt den Angriff mit einem gezielten Kinnhaken. Er führt diesen mit dem "größten Vergnügen" aus, weil er sowieso
vorhatte, dem A eine Tracht Prügel zu verpassen. ( Hier liegt keine Verteidigungshandlung mehr vor!! Sondern ein eigener Angriff !!)

Ein intensiverer Einstieg in die Problematik scheint wohl nötig, denn wer kann schon auf Anhieb erklären, was denn nun gegenwärtig, rechtswidrig, erforderlich oder geboten ist.

Fangen wir noch einmal von vorne an. Nach Absatz II setzt die Notwehr eine Notlage voraus, d. h. es muß objektiv zur Tatzeit ein Angriff, d. h. eine unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung (des Rechtsgutes, z.B. Leben, Freiheit, usw. ) vorliegen.

Wichtig ist hierbei, dass bloße Zudringlichkeiten oder Belästigungen keine Angriffe im Sinne dieser Definition sind.

Der Angriff muss also gegenwärtig sein, d. h. entscheidend ist nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage.

Ist ein Angriff erst künftig oder nicht sicher zu erwarten, so ist Notwehr noch nicht möglich, anders, wenn der Gegner z.B. den Arm zum Schlag hebt oder zur Waffe greift.

Beispiel: A erhält von dem Gastwirt B Lokalverbot. Daraufhin kündigt er dem B an, in der nächsten Zeit mit Verstärkung anzurücken, um das Lokal "auseinander zu nehmen".
(Der angedrohte Angriff steht noch nicht unmittelbar bevor und ist somit nicht gegenwärtig.)

Wenden wir uns nun der Rechtswidrigkeit zu. Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn der Angreifer keine Befugnis für sein Handeln hat.
Notwehr gegen Notwehr ist nicht zulässig, wohl aber gegen Notwehrexzesse oder Putativnotwehr (wird noch näher erläutert).

Kommen wir nun zur eigentlichen Notwehrhandlung. Diese muß eine Verteidigung sein und zudem erforderlich und geboten. Unter einer Verteidigung versteht man im allgemeinen die Handlung, die einen Angriff abwehrt, die bloße " Schutzwehr" (s.o.), aber auch im Gegenangriff die "Trutzwehr" (s.o.). Das der Angegriffene einen Verteidigungswillen haben und sich seine Handlungen gegen den Angreifer (und nicht gegen Dritte) richten muss bzw. darf, müsste verständlich sein ( Ausnahmen sind möglich).

Wie oben bereits erwähnt muss diese Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffes erforderlich sein. Was bedeutet das nun wieder im Einzelnen ?

Sie muss

a) nach der objektiven Sachlage (nicht nur nach den Vorstellungen des Angegriffenen)

b) nach den Verhältnissen im Augenblick des Angriffes (also vom zeitlichen Standpunkt des
    Angegriffenen)

c) nach den gesamten Umständen, unter denen sich der Angriff und die Abwehr abspielen

geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden oder abzuschwächen. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffes bestimmen Art und Maß der Abwehr.

d) Der Angegriffene darf sich des Abwehrmittels bedienen, das er zu Hand hat. So darf er z.B.
    (im Sinne der Erforderlichkeit) mit der Angriffswaffe des Gegners z.B. zurückstechen.

Allerdings, und das ist wieder ganz wichtig, hat der Verteidiger, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder zur Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer am wenigsten gefährliche.

Wichtig auch hier wieder: Grundsätzlich kann der Verteidiger, wenn er damit Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbietet, ein Mittel wählen, das auch nach Einschätzung der beiderseitigen Körperkräfte sicheren Erfolg verspricht.

e) Ob die Androhung des Waffengebrauchs ausreicht (Schreckschuß, Reizgas usw.) hängt von
    der Kampflage, insbesondere davon ab, ob dem Angreifer die Bewaffnung des Verteidigers
    bekannt ist.

Einige Beispiele:                      Als Kurzformel kann gesagt werden:

Zum Schluss sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Verteidigungshandlung auch noch geboten
sein muss. In der Regel ist sie es, wenn die Verteidigung erforderlich ist, jedoch nicht, wenn von dem Angegriffenen ein anderes Verhalten zu fordern oder ihm zuzumuten ist, insbesondere wenn die 
Verteidigung ein
Rechtsmissbrauch wäre.

Das könnte also der Fall sein, wenn der Angegriffene verpflichtet ist, sich nicht zu verteidigen,
z.B. bei einem Angriff von einem Kind, Geisteskranken o.ä..

Um die Verwirrung nun noch komplett zu machen noch einmal zu den eingangs erwähnten Notwehrexzessen.

Da ist einerseits vom intensiven, andererseits vom extensiven Notwehrexzess die Rede.

Beim intensiven Notwehrexzess überschreitet der Verteidiger das Maß,
beim extensiven Notwehrexzess die zeitlichen Grenzen der Notwehr.

Erst einmal heißt das, bei Notwehrüberschreitung liegt eine rechtswidrige Verteidigung vor!

Hierbei wird der Verteidiger zum Täter; seine über die Erforderlichkeit hinausgehende Maßnahme (Exzesse) stellen rechtswidrige Angriffe dar, für die er haftet und gegen die wiederum Notwehrrecht besteht.

Beispiel:

A will gerade damit beginnen, mittels einer Sprühdose die Hauswand des B zu beschmieren. B sieht das und nimmt ihm die Dose ab. Danach versetzt er ihm noch mehrere Faustschläge und Fußtritte.

Mit der Wegnahme der Sprühdose ist der gegenwärtige rechtswidrige Angriff abgewehrt.

Die später einsetzende körperliche Misshandlung durch den B geht über das erforderliche Maß der Verteidigung hinaus. Gegen diesen Exzess darf A sich nun seinerseits wehren.

 

Aber:

Für den Verteidiger ist allerdings nicht immer sogleich zu erkennen, wann ein Angriff nicht mehr gegenwärtig oder die Gegenwehr nicht mehr erforderlich ist. Dem trägt § 33 StGB Rechnung, der bei Notwehrüberschreitung Strafrechtsfreiheit vorsieht. wenn der Täter

 

 


aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat


Beispiel:

A wird nachts auf einem einsamen Feldweg angegriffen. Er wehrt sich erfolgreich. – Aus Furcht, der Angreifer könnte hierdurch noch aggressiver werden, schlägt er mit einem Stein solange auf ihn ein, bis dieser mit einer schweren Kopfverletzung zusammenbricht.

 

Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter irrig die Voraussetzungen der Notwehr annimmt, also entweder irrig meint, dass er angegriffen sei oder werde, dass eine Verteidigung erforderlich oder geboten sei, ohne dass die Voraussetzungen des § 33 (Überschreitung der Notwehr ) vorliegen.

Wie auch bei der Notwehrüberschreitung stellen auch diese Handlungen rechtswidrige Angriffe dar, durch die der vermeintliche Angreifer in eine Verteidigungslage gerät. Sie werden nach der strengen Schuldtheorie als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt. In der Lehre wird aber auch die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) handelt.

Was bedeutet das für den Kampfsportler ? Ob Kampfsportkenntnisse angedroht werden müssen, ist im Kommentar zum StGB nicht eindeutig geregelt. Hier ist sicherlich der Kenntnisstand in der Kampfsportart als auch die Auffassung des Rechtsanwaltes (siehe Definition Waffe bzw. gefährliches Werkzeug = ein Gegenstand, der bei der gewählten Art der Verwendung und nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen) ausschlaggebend. Sollten hinreichende (Kampf-)Kenntnisse vorhanden sein, ist sicherlich ein Androhen empfehlenswert.

Beispiel:

BGHSt 26,256 (Old-Shatterhand-Fall)

Der Angeklagte hatte abends auf der Straße ein sich heftig dagegen sträubendes 16-jähriges Mädchen mit schmerzhaftem Griff am Arm geführt und ihm eine Ohrfeige versetzt. Daran nahm das spätere Opfer Anstoß und forderte den Angeklagten auf, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte, ein trainierter Wettkampfboxer, ließ sich jedoch nicht davon beeindrucken und ging mit dem Mädchen im festen Griff weiter.

Das Opfer versuchte nach einigem Geplänkel, den Angeklagten zu schlagen. Mehrmals forderte der Angeklagte den Passanten auf, aufzuhören und wehrte nun die Schläge über 15 Meter rückwärts gehend ab. Als dies nicht fruchtete, gab er dem Passanten mit der linken Faust einen gezielten festen Schlag ins Gesicht, der zu tödlichen Verletzungen führte.

(...) Das Gericht ist davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er den ihn beharrlich angreifenden Passanten durch den Faustschlag zu Boden streckte. Es ist jedoch der Ansicht, daß der Angeklagte mit diesem Schlag über das zulässige Maß der erforderlichen Abwehr hinausging, und begründet dies an sich auch zutreffend, indem es die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Kräfteverhältnisse des Angreifers und des Angeklagten in Vergleich setzt und insbesondere in Rechnung stellt, daß der Angeklagte als trainierter, auch an Wettkämpfen geübte Boxer die Lage beherrschte und die Möglichkeit gehabt hätte, dem Angreifer durch einen weniger gefährlichen Schlag (etwa auf Brust oder Arme des Angreifers) ein Ende zu setzen.

(...)
Die dem Angreifer aufgrund der Provokation zukommende Bevorzugung (Anm. : 15 Meter Zurückweichen) dauert nicht unbegrenzt an, sondern wird gleichsam verbraucht, wenn die vom Verteidiger geübte mildere Form der Abwehr nachhaltig ohne Wirkung bleibt. (...) Hingewiesen wird weiter auf folgendes: Verfügt der Verteidiger über eine Waffe und ist dies dem Angreifer unbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage häufig erwartet sein, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie zum Einsatz bringt. Nicht anders wird es regelmäßig zu beurteilen sein, wenn der Verteidiger als ausgebildeter Boxer einem ungeübten Angreifer weit überlegen ist und damit rechen kann, daß schon der bloße Hinweis auf die eigene Fertigkeit ihre Wirkung haben und den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird.

Also, lieber vorher die Kenntnisse mitteilen, ansonsten steht eventuell eine Körperverletzung gem. § 223 oder § 223 a StGB zur Debatte. Darauf möchte ich im Moment aber besser nicht näher eingehen.

Alles klar ???

 

Jörg Kerschek 
5. Dan