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Erläuterungen
zum Notwehrparagraphen
(§ 32 StGB) |
Für alle möglichen und
unmöglichen Fragen im und um den Karatesport haben wir stets eine
Antwort parat. Kommt allerdings das Gespräch einmal auf den § 32 StGB
(Notwehr), macht sich (noch immer) Ratlosigkeit breit.
Bin ich als Karateka eigentlich verpflichtet,
meine Kenntnisse dem Angreifer mitzuteilen?
Welche rechtlichen Schritte können im Falle einer Schädigung des
Angreifers gegen mich eingeleitet werden?
Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen,
möchte ich kurz auf die Problematik des § 32 StGB eingehen. Zunächst
ist es wichtig, überhaupt zu wissen, was im Strafgesetzbuch steht. Dort
finden wir unter § 32:
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
So weit, so gut. Was aber nun im Einzelnen
unter Notwehr zu verstehen ist, wissen wir immer noch nicht. Die
Definitionen finden wir allerdings im § 32 StGB:
Notwehr ist eine Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
sich oder einem anderen abzuwehren.
Was ist nun aber eine Verteidigung??
Verteidigung ist diejenige Handlung, die als
Gegenmaßnahme den Angriff abwehren soll:
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ABER:
A wird von B tätlich
angegriffen. B stoppt den Angriff mit einem gezielten Kinnhaken. Er
führt diesen mit dem "größten Vergnügen" aus, weil er
sowieso
vorhatte, dem A eine Tracht Prügel zu verpassen. ( Hier liegt
keine Verteidigungshandlung mehr vor!! Sondern ein eigener Angriff !!)
Ein intensiverer Einstieg in
die Problematik scheint wohl nötig, denn wer kann schon auf Anhieb erklären, was denn nun gegenwärtig,
rechtswidrig, erforderlich oder geboten ist.
Fangen wir noch einmal von vorne an. Nach Absatz
II setzt die Notwehr eine Notlage voraus, d. h. es muß objektiv zur
Tatzeit ein Angriff, d. h. eine unmittelbar bevorstehende oder noch
nicht abgeschlossene Verletzung (des Rechtsgutes, z.B. Leben, Freiheit,
usw. ) vorliegen.
Wichtig ist hierbei, dass bloße Zudringlichkeiten
oder Belästigungen keine Angriffe im Sinne dieser Definition sind.
Der Angriff muss also gegenwärtig sein, d. h. entscheidend ist nicht erst die Vornahme der
Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den
bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage.
Ist ein Angriff erst künftig oder nicht sicher zu
erwarten, so ist Notwehr noch nicht möglich, anders, wenn der Gegner
z.B. den Arm zum Schlag hebt oder zur Waffe greift.
Beispiel: A
erhält von dem Gastwirt B Lokalverbot. Daraufhin kündigt er dem B an,
in der nächsten Zeit mit Verstärkung anzurücken, um das Lokal "auseinander
zu nehmen".
(Der angedrohte Angriff steht noch nicht unmittelbar bevor und ist somit
nicht gegenwärtig.)
Wenden wir uns nun der Rechtswidrigkeit zu. Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn der Angreifer
keine Befugnis für sein Handeln hat.
Notwehr gegen Notwehr ist nicht zulässig, wohl aber gegen
Notwehrexzesse oder Putativnotwehr (wird noch näher erläutert).
Kommen wir nun zur eigentlichen Notwehrhandlung.
Diese muß eine Verteidigung sein und zudem erforderlich und geboten.
Unter einer Verteidigung versteht man im allgemeinen die
Handlung, die einen Angriff abwehrt, die bloße " Schutzwehr"
(s.o.), aber auch im Gegenangriff die "Trutzwehr" (s.o.). Das
der Angegriffene einen Verteidigungswillen haben und sich seine
Handlungen gegen den Angreifer (und nicht gegen Dritte) richten muss
bzw. darf, müsste verständlich sein ( Ausnahmen sind möglich).
Wie oben bereits erwähnt muss diese
Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffes erforderlich sein. Was bedeutet das nun wieder im Einzelnen ?
Sie muss
a) nach der objektiven Sachlage (nicht nur nach
den Vorstellungen des Angegriffenen)
b) nach den Verhältnissen im Augenblick des
Angriffes (also vom zeitlichen Standpunkt des
Angegriffenen)
c) nach den gesamten Umständen, unter denen sich
der Angriff und die Abwehr abspielen
geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden oder
abzuschwächen. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffes bestimmen Art
und Maß der Abwehr.
d) Der Angegriffene darf sich des Abwehrmittels
bedienen, das er zu Hand hat. So darf er z.B.
(im Sinne der Erforderlichkeit) mit der Angriffswaffe
des Gegners z.B. zurückstechen.
Allerdings, und das ist wieder ganz wichtig, hat
der Verteidiger, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder zur Einschätzung der
Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen,
also die für den Angreifer am wenigsten gefährliche.
Wichtig auch hier wieder: Grundsätzlich kann der
Verteidiger, wenn er damit Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs
nicht unnötig überbietet, ein Mittel wählen, das auch nach
Einschätzung der beiderseitigen Körperkräfte sicheren Erfolg
verspricht.
e) Ob die Androhung des Waffengebrauchs ausreicht
(Schreckschuß, Reizgas usw.) hängt von
der Kampflage, insbesondere davon ab, ob dem
Angreifer die Bewaffnung des Verteidigers
bekannt ist.
Einige Beispiele: Als Kurzformel kann gesagt werden: |
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Zum Schluss sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Verteidigungshandlung auch noch geboten
sein
muss. In der Regel ist sie es, wenn die Verteidigung erforderlich
ist, jedoch nicht, wenn von dem Angegriffenen ein anderes
Verhalten zu fordern oder ihm zuzumuten ist, insbesondere wenn die
Verteidigung ein Rechtsmissbrauch wäre.
Das könnte also der Fall sein, wenn der
Angegriffene verpflichtet ist, sich nicht zu verteidigen,
z.B. bei einem Angriff von einem Kind, Geisteskranken o.ä..
Um die Verwirrung nun noch komplett zu machen noch
einmal zu den eingangs erwähnten Notwehrexzessen.
Da ist einerseits vom intensiven, andererseits vom
extensiven Notwehrexzess die Rede.
Beim intensiven Notwehrexzess überschreitet der
Verteidiger das Maß,
beim extensiven Notwehrexzess die zeitlichen Grenzen der Notwehr.
Erst einmal heißt das, bei Notwehrüberschreitung liegt eine rechtswidrige Verteidigung vor!
Hierbei wird der Verteidiger zum Täter; seine
über die Erforderlichkeit hinausgehende Maßnahme (Exzesse) stellen
rechtswidrige Angriffe dar, für die er haftet und gegen die wiederum
Notwehrrecht besteht.
Beispiel:
A will gerade damit beginnen, mittels einer
Sprühdose die Hauswand des B zu beschmieren. B sieht das und nimmt ihm
die Dose ab. Danach versetzt er ihm noch mehrere Faustschläge und
Fußtritte.
Mit der Wegnahme der Sprühdose ist der
gegenwärtige rechtswidrige Angriff abgewehrt.
Die später einsetzende körperliche Misshandlung
durch den B geht über das erforderliche Maß der Verteidigung hinaus.
Gegen diesen Exzess darf A sich nun seinerseits wehren.
Aber:
Für den Verteidiger ist allerdings nicht immer
sogleich zu erkennen, wann ein Angriff nicht mehr gegenwärtig oder die
Gegenwehr nicht mehr erforderlich ist. Dem trägt § 33 StGB Rechnung,
der bei Notwehrüberschreitung Strafrechtsfreiheit vorsieht. wenn der
Täter
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aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken
gehandelt hat
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Beispiel:
A wird nachts auf einem einsamen Feldweg
angegriffen. Er wehrt sich erfolgreich. – Aus Furcht, der Angreifer
könnte hierdurch noch aggressiver werden, schlägt er mit einem Stein
solange auf ihn ein, bis dieser mit einer schweren Kopfverletzung
zusammenbricht.
Putativnotwehr ist
gegeben, wenn der Täter irrig die Voraussetzungen der Notwehr annimmt,
also entweder irrig meint, dass er angegriffen sei oder werde, dass eine
Verteidigung erforderlich oder geboten sei, ohne dass die
Voraussetzungen des § 33 (Überschreitung der Notwehr ) vorliegen.
Wie auch bei der Notwehrüberschreitung stellen
auch diese Handlungen rechtswidrige Angriffe dar, durch die der
vermeintliche Angreifer in eine Verteidigungslage gerät. Sie werden
nach der strengen Schuldtheorie als Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
behandelt. In der Lehre wird aber auch die Auffassung vertreten, dass es
sich um einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) handelt. |

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Was bedeutet das für den Kampfsportler ? Ob
Kampfsportkenntnisse angedroht werden müssen, ist im Kommentar zum StGB nicht eindeutig geregelt. Hier
ist sicherlich der Kenntnisstand in der Kampfsportart als auch die
Auffassung des Rechtsanwaltes (siehe Definition Waffe bzw. gefährliches
Werkzeug = ein Gegenstand, der bei der gewählten Art der Verwendung und
nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen
hervorzurufen) ausschlaggebend. Sollten hinreichende (Kampf-)Kenntnisse
vorhanden sein, ist sicherlich ein Androhen empfehlenswert.
Beispiel:
BGHSt 26,256 (Old-Shatterhand-Fall)
Der Angeklagte hatte abends auf der Straße ein
sich heftig dagegen sträubendes 16-jähriges Mädchen mit schmerzhaftem
Griff am Arm geführt und ihm eine Ohrfeige versetzt. Daran nahm das
spätere Opfer Anstoß und forderte den Angeklagten auf, das Mädchen in
Ruhe zu lassen. Der Angeklagte, ein trainierter Wettkampfboxer, ließ
sich jedoch nicht davon beeindrucken und ging mit dem Mädchen im festen
Griff weiter.
Das Opfer versuchte nach einigem Geplänkel, den
Angeklagten zu schlagen. Mehrmals forderte der Angeklagte den Passanten
auf, aufzuhören und wehrte nun die Schläge über 15 Meter rückwärts
gehend ab. Als dies nicht fruchtete, gab er dem Passanten mit der linken
Faust einen gezielten festen Schlag ins Gesicht, der zu tödlichen
Verletzungen führte.
(...) Das Gericht ist davon ausgegangen,
daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er den ihn
beharrlich angreifenden Passanten durch den Faustschlag zu Boden
streckte. Es ist jedoch der Ansicht, daß der Angeklagte mit diesem
Schlag über das zulässige Maß der erforderlichen Abwehr hinausging,
und begründet dies an sich auch zutreffend, indem es die zu diesem
Zeitpunkt gegebenen Kräfteverhältnisse des Angreifers und des
Angeklagten in Vergleich setzt und insbesondere in Rechnung stellt, daß
der Angeklagte als trainierter, auch an Wettkämpfen geübte Boxer die
Lage beherrschte und die Möglichkeit gehabt hätte, dem Angreifer durch
einen weniger gefährlichen Schlag (etwa auf Brust oder Arme des
Angreifers) ein Ende zu setzen.
(...)
Die dem Angreifer aufgrund der Provokation zukommende Bevorzugung (Anm.
: 15 Meter Zurückweichen) dauert nicht unbegrenzt an, sondern wird
gleichsam verbraucht, wenn die vom Verteidiger geübte mildere Form der
Abwehr nachhaltig ohne Wirkung bleibt. (...) Hingewiesen wird weiter auf
folgendes: Verfügt der Verteidiger über eine Waffe und ist dies dem
Angreifer unbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage
häufig erwartet sein, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er
sie zum Einsatz bringt. Nicht anders wird es regelmäßig zu beurteilen
sein, wenn der Verteidiger als ausgebildeter Boxer einem ungeübten
Angreifer weit überlegen ist und damit rechen kann, daß schon der
bloße Hinweis auf die eigene Fertigkeit ihre Wirkung haben und den
Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird.
Also, lieber vorher die Kenntnisse mitteilen,
ansonsten steht eventuell eine Körperverletzung gem. § 223 oder § 223
a StGB zur Debatte. Darauf möchte ich im Moment aber besser nicht
näher eingehen.
Alles klar ???
Jörg Kerschek
5. Dan |
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